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   BFH, 24.08.2021 - X B 53/21 (AdV)   

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https://dejure.org/2021,42199
BFH, 24.08.2021 - X B 53/21 (AdV) (https://dejure.org/2021,42199)
BFH, Entscheidung vom 24.08.2021 - X B 53/21 (AdV) (https://dejure.org/2021,42199)
BFH, Entscheidung vom 24. August 2021 - X B 53/21 (AdV) (https://dejure.org/2021,42199)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa, GG Art 3 Abs 1, GG Art 3 Abs 3, SGB 6 § 63 Abs 1, SGB 6 § 63 Abs 3, FGO § 69 Abs 3, EStG VZ 2019
    Keine ernstlichen Zweifel an der bisherigen Berechnungsmethode zur Überprüfung einer doppelten Besteuerung von Altersrenten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa EStG 2009, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 GG, § 63 Abs 1 SGB 6, § 63 Abs 3 SGB 6
    Keine ernstlichen Zweifel an der bisherigen Berechnungsmethode zur Überprüfung einer doppelten Besteuerung von Altersrenten

  • IWW

    § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 4 des Einkomme... nsteuergesetzes (EStG), § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 4 EStG, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Sätze 3 und 4 EStG, § 10 Abs. 3 EStG, § 63 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, § 63 Abs. 2 SGB VI, § 63 Abs. 1 SGB VI, § 3 Nr. 62 EStG, Art. 3 des Grundgesetzes, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 3 GG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Alterseinkünften; Anforderungen an die Ermittlung einer doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Alterseinkünften

  • Betriebs-Berater

    Keine ernstlichen Zweifel an der bisherigen Berechnungsmethode zur Überprüfung einer doppelten Besteuerung von Altersrenten

  • rewis.io

    Keine ernstlichen Zweifel an der bisherigen Berechnungsmethode zur Überprüfung einer doppelten Besteuerung von Altersrenten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine ernstlichen Zweifel an der bisherigen Berechnungsmethode zur Überprüfung einer doppelten Besteuerung von Altersrenten

  • rechtsportal.de

    Keine ernstlichen Zweifel an der bisherigen Berechnungsmethode zur Überprüfung einer doppelten Besteuerung von Altersrenten

  • datenbank.nwb.de

    Keine ernstlichen Zweifel an der bisherigen Berechnungsmethode zur Überprüfung einer doppelten Besteuerung von Altersrenten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine ernstlichen Zweifel an der bisherigen Berechnungsmethode zur Überprüfung einer doppelten Besteuerung von Altersrenten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überprüfung einer doppelten Besteuerung von Altersrenten

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Berechnungsmethode zur Überprüfung einer doppelten Besteuerung von Altersrenten

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2021, 2872
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 29.09.2015 - 2 BvR 2683/11

    Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg

    Auszug aus BFH, 24.08.2021 - X B 53/21
    Geklärt ist ebenfalls, dass die erforderliche Vergleichs- und Prognoserechnung auf der Grundlage des Nominalwertprinzips vorzunehmen ist (u.a. Senatsurteile in HFR 2021, 648, Rz 22 und 24 ff.; in BFHE 254, 545, Rz 48, sowie in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 70 ff.; Bestätigung der Senatsrechtsprechung durch BVerfG-Beschluss vom 29.09.2015 - 2 BvR 2683/11, BStBl II 2016, 310, Rz 51 ff.; vgl. zudem bereits BTDrucks 15/2150, 23).

    Er hat hierbei --auch unter Bezugnahme auf den Beschluss des BVerfG in BStBl II 2016, 310, Rz 51 ff.-- erneut hervorgehoben, dass es im Hinblick auf die durch das AltEinkG eingeführte nachgelagerte Besteuerung von Alterseinkünften verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, reale oder nominelle Wertsteigerungen der Rentenbeiträge erstmals steuerlich zu erfassen (dort Rz 24 ff. und 29; ebenso FG Münster, Beschluss vom 26.09.2019 - 9 V 1985/19 E, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2020, 730, Rz 18).

    aa) So ist bereits nicht nachvollziehbar, aus welchem zwingenden Grund bei der Überprüfung einer doppelten Besteuerung von Altersrenten anstelle der geleisteten Rentenbeiträge die erdienten Entgeltpunkte heranzuziehen sein sollen (vgl. hierzu bereits Senatsurteil in HFR 2021, 648, Rz 29; Beschluss des BVerfG in BStBl II 2016, 310, Rz 52 f.).

    Diese Betrachtung beachtet nicht, dass das Konzept der nachgelagerten Besteuerung --konträr zum Leitbild der bis zum Jahr 2004 geltenden Ertragsanteilsbesteuerung von Altersrenten-- dem Grunde nach sämtliche Rentenzuflüsse in der Auszahlungsphase als steuerbar qualifiziert (statt vieler Beschluss des BVerfG in BStBl II 2016, 310, Rz 51 ff.).

  • BFH, 21.06.2016 - X R 44/14

    Doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen - keine

    Auszug aus BFH, 24.08.2021 - X B 53/21
    Im Hinblick darauf ist durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats hinreichend geklärt, dass eine verfassungsrechtlich unzulässige doppelte Besteuerung jedenfalls dann nicht gegeben ist, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen (zuletzt Senatsurteile vom 19.05.2021 - X R 33/19, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2021, 648, Rz 22, und vom 19.05.2021 - X R 20/19, HFR 2021, 659, Rz 48; zuvor u.a. Senatsurteile vom 21.06.2016 - X R 44/14, BFHE 254, 545, Rz 46, und vom 19.01.2010 - X R 53/08, BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 69).

    Geklärt ist ebenfalls, dass die erforderliche Vergleichs- und Prognoserechnung auf der Grundlage des Nominalwertprinzips vorzunehmen ist (u.a. Senatsurteile in HFR 2021, 648, Rz 22 und 24 ff.; in BFHE 254, 545, Rz 48, sowie in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 70 ff.; Bestätigung der Senatsrechtsprechung durch BVerfG-Beschluss vom 29.09.2015 - 2 BvR 2683/11, BStBl II 2016, 310, Rz 51 ff.; vgl. zudem bereits BTDrucks 15/2150, 23).

    Zudem liefe dies der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zuwider, nach der in jedem Jahr --d.h. bereits ab dem Jahr des Rentenbeginns-- ein bestimmter steuerfreier Teilbetrag der Rente gewährt wird, die zugeflossenen Beträge im Übrigen aber der Besteuerung unterliegen (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 254, 545, Rz 35).

  • BFH, 06.04.2016 - X R 2/15

    Verfassungsmäßigkeit des AltEinkG bestätigt

    Auszug aus BFH, 24.08.2021 - X B 53/21
    Soweit sich die Antragstellerin hierfür auf die Senatsentscheidungen X R 3/12 (Urteil vom 23.10.2013, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 52) sowie X R 2/15 (Urteil vom 06.04.2016, BFHE 253, 370, BStBl II 2016, 733, Rz 54) beruft, verkennt sie, dass die dortige Formulierung "steuerliche Belastung" ersichtlich synonym zu "aus versteuertem Einkommen geleistet" genutzt wurde (vgl. dort jeweils Rz 53).

    Dies ergibt sich bereits daraus, dass jene Beiträge aus Sicht des rentenberechtigten Steuerpflichtigen gemäß § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei geleistet wurden; eine hierauf beruhende doppelte Besteuerung kann sich somit nicht ergeben (vgl. hierzu Senatsurteil in BFHE 253, 370, BStBl II 2016, 733, Rz 55).

  • BFH, 15.06.2016 - II B 91/15

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags

    Auszug aus BFH, 24.08.2021 - X B 53/21
    Ernstliche Zweifel können auch auf verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift beruhen (BFH-Beschluss vom 15.06.2016 - II B 91/15, BFHE 253, 319, BStBl II 2016, 846, Rz 10).

    Fehlt es aus den vorgenannten Gründen bereits an ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerfestsetzung für 2019 sowie der für das Jahr 2020 festgesetzten Vorauszahlungen, bedarf es keiner Entscheidung des Senats, ob die Antragstellerin das nach der Rechtsprechung des BFH erforderliche besondere berechtigte Interesse für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Rechtsvorschrift dargelegt hat (vgl. hierzu u.a. BFH-Beschlüsse in BFHE 253, 319, BStBl II 2016, 846, Rz 10, sowie vom 25.11.2014 - VII B 65/14, BFHE 247, 182, BStBl II 2015, 207, Rz 11 f.).

  • BFH, 19.05.2021 - X R 20/19

    Zur doppelten Besteuerung von Renten: Bei privaten Renten kann es systembedingt

    Auszug aus BFH, 24.08.2021 - X B 53/21
    aa EStG ist nach inzwischen ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Rentenbeiträge (zuletzt Senatsurteile vom 19.05.2021 - X R 33/19, HFR 2021, 648, Rz 22, sowie vom 19.05.2021 - X R 20/19, HFR 2021, 659, Rz 48).

    Im Hinblick darauf ist durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats hinreichend geklärt, dass eine verfassungsrechtlich unzulässige doppelte Besteuerung jedenfalls dann nicht gegeben ist, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen (zuletzt Senatsurteile vom 19.05.2021 - X R 33/19, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2021, 648, Rz 22, und vom 19.05.2021 - X R 20/19, HFR 2021, 659, Rz 48; zuvor u.a. Senatsurteile vom 21.06.2016 - X R 44/14, BFHE 254, 545, Rz 46, und vom 19.01.2010 - X R 53/08, BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 69).

  • BFH, 19.01.2010 - X R 53/08

    Verfassungsmäßigkeit der ab 2005 geltenden Altersrentenbesteuerung; Anwendung der

    Auszug aus BFH, 24.08.2021 - X B 53/21
    Im Hinblick darauf ist durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats hinreichend geklärt, dass eine verfassungsrechtlich unzulässige doppelte Besteuerung jedenfalls dann nicht gegeben ist, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen (zuletzt Senatsurteile vom 19.05.2021 - X R 33/19, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2021, 648, Rz 22, und vom 19.05.2021 - X R 20/19, HFR 2021, 659, Rz 48; zuvor u.a. Senatsurteile vom 21.06.2016 - X R 44/14, BFHE 254, 545, Rz 46, und vom 19.01.2010 - X R 53/08, BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 69).

    Geklärt ist ebenfalls, dass die erforderliche Vergleichs- und Prognoserechnung auf der Grundlage des Nominalwertprinzips vorzunehmen ist (u.a. Senatsurteile in HFR 2021, 648, Rz 22 und 24 ff.; in BFHE 254, 545, Rz 48, sowie in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 70 ff.; Bestätigung der Senatsrechtsprechung durch BVerfG-Beschluss vom 29.09.2015 - 2 BvR 2683/11, BStBl II 2016, 310, Rz 51 ff.; vgl. zudem bereits BTDrucks 15/2150, 23).

  • BFH, 19.05.2021 - X R 33/19

    Frage der doppelten Besteuerung von Renten: Klage abgewiesen

    Auszug aus BFH, 24.08.2021 - X B 53/21
    aa EStG ist nach inzwischen ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Rentenbeiträge (zuletzt Senatsurteile vom 19.05.2021 - X R 33/19, HFR 2021, 648, Rz 22, sowie vom 19.05.2021 - X R 20/19, HFR 2021, 659, Rz 48).

    Im Hinblick darauf ist durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats hinreichend geklärt, dass eine verfassungsrechtlich unzulässige doppelte Besteuerung jedenfalls dann nicht gegeben ist, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen (zuletzt Senatsurteile vom 19.05.2021 - X R 33/19, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2021, 648, Rz 22, und vom 19.05.2021 - X R 20/19, HFR 2021, 659, Rz 48; zuvor u.a. Senatsurteile vom 21.06.2016 - X R 44/14, BFHE 254, 545, Rz 46, und vom 19.01.2010 - X R 53/08, BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 69).

  • BFH, 25.11.2014 - VII B 65/14

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Kernbrennstoffsteuer

    Auszug aus BFH, 24.08.2021 - X B 53/21
    Fehlt es aus den vorgenannten Gründen bereits an ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerfestsetzung für 2019 sowie der für das Jahr 2020 festgesetzten Vorauszahlungen, bedarf es keiner Entscheidung des Senats, ob die Antragstellerin das nach der Rechtsprechung des BFH erforderliche besondere berechtigte Interesse für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Rechtsvorschrift dargelegt hat (vgl. hierzu u.a. BFH-Beschlüsse in BFHE 253, 319, BStBl II 2016, 846, Rz 10, sowie vom 25.11.2014 - VII B 65/14, BFHE 247, 182, BStBl II 2015, 207, Rz 11 f.).
  • BFH, 23.10.2013 - X R 3/12

    Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind

    Auszug aus BFH, 24.08.2021 - X B 53/21
    Soweit sich die Antragstellerin hierfür auf die Senatsentscheidungen X R 3/12 (Urteil vom 23.10.2013, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 52) sowie X R 2/15 (Urteil vom 06.04.2016, BFHE 253, 370, BStBl II 2016, 733, Rz 54) beruft, verkennt sie, dass die dortige Formulierung "steuerliche Belastung" ersichtlich synonym zu "aus versteuertem Einkommen geleistet" genutzt wurde (vgl. dort jeweils Rz 53).
  • BVerfG, 30.09.2015 - 2 BvR 1066/10

    Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg

    Auszug aus BFH, 24.08.2021 - X B 53/21
    Dies gilt --anders als die Antragstellerin meint-- nicht nur für die endgültige Ausgestaltung der nachgelagerten Besteuerung, sondern auch für die Übergangsregelung (vgl. Beschluss des BVerfG vom 30.09.2015 - 2 BvR 1066/10, HFR 2016, 72, Rz 56).
  • FG Münster, 26.09.2019 - 9 V 1985/19

    Einkommensteuer - Zur Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung

  • FG Saarland, 29.04.2021 - 3 V 1023/21

    Aussetzung der Vollziehung: ... - Verhältnis versteuerter Entgeltpunkte zum

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

  • BFH, 08.02.2017 - X B 138/16

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer gewinnerhöhenden Korrektur des

  • BFH, 24.05.2016 - V B 123/15

    Keine Gemeinnützigkeit einer Stiftung zur Bewahrung und Förderung von bildender

  • FG Münster, 22.11.2022 - 2 K 492/22

    Bestehen einer Doppelbesteuerung im Rahmen der Einkommenssteuer von aus

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist das Vorliegen einer verfassungsrechtlich unzulässigen doppelten Besteuerung nach folgenden Grundsätzen zu prüfen (BFH, Urteile vom 19.05.2021 X R 33/19, juris; vom 19.05.2021 X R 20/19, juris; erneut bestätigt durch BFH, Beschlüsse vom 24.08.2021 X B 53/21 (AdV), juris, und vom 22.09.2021 X S 15/21, juris):.

    Ein verfassungsrechtliches Verbot, "Wertsteigerungen aus nicht begünstigter Substanz" einkommensteuerrechtlich zu erfassen, gibt es nicht (vgl. BFH, Urteil vom 19.05.2021 X R 33/19, juris, und BFH, Beschluss vom 24.08.2021 X B 53/21, juris).

    Dabei hat er unter anderem darauf abgestellt, dass der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) EStG nur an die Beiträge des Steuerpflichtigen, nicht aber an den Umrechnungswert gemäß § 63 Abs. 2 SGB VI anknüpft und dass eine rein statische Verhältnisrechnung keine prognostische Aussage dazu treffen könne, ob die laufzeitabhängige Höhe der steuerfreien Rentenzuflüsse die steuerbelasteten Beiträge zumindest kompensieren kann (vgl. BFH, Beschluss vom 24.08.2021 X B 53/21, juris).

  • FG Hessen, 25.04.2023 - 11 K 286/22
    Soweit es für die vorliegende Klage relevant sei, habe der BFH in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt BFH-Urteile vom 19.05.2021 - X R 20/19, BFH/NV 2021, 980; vom 19.05.2021 - X R 33/19, BFH/NV 2021, 992; BFH-Beschluss vom 24.08.2021 - X B 53/21 (AdV), BFH/NV 2021, 1571) entschieden, dass eine Doppelbesteuerung einer Leibrente aus der Basisversorgung dann nicht vorliege, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen.

    So weist die Klägerin im Ausgangspunkt zwar zutreffend darauf hin, dass der BFH in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur zuletzt BFH-Urteile vom 19.05.2021 - X R 20/19, BFH/NV 2021, 980; vom 19.05.2021 - X R 33/19, BFH/NV 2021, 992; BFH-Beschluss vom 24.08.2021 - X B 53/21 (AdV), BFH/NV 2021, 1571, jeweils m.w.N.) entschieden habe, dass eine verfassungsrechtlich unzulässige doppelte Besteuerung von Altersbezügen und Altersvorsorgeaufwendungen dann nicht gegeben ist, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen.

  • FG Hessen, 20.03.2023 - 11 V 870/22
    Soweit es für den vorliegenden Antrag relevant sei, habe der BFH in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt BFH-Urteile vom 19.05.2021 - X R 20/19, BFH/NV 2021, 980; vom 19.05.2021 - X R 33/19, BFH/NV 2021, 992; BFH-Beschluss vom 24.08.2021 - X B 53/21 (AdV), BFH/NV 2021, 1571) entschieden, dass eine Doppelbesteuerung einer Leibrente aus der Basisversorgung dann nicht vorliege, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen.

    a) So weist die Antragstellerin im Ausgangspunkt zwar zutreffend darauf hin, dass der BFH in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur zuletzt BFH-Urteile vom 19.05.2021 - X R 20/19, BFH/NV 2021, 980; vom 19.05.2021 - X R 33/19, BFH/NV 2021, 992; BFH-Beschluss vom 24.08.2021 - X B 53/21 (AdV), BFH/NV 2021, 1571, jeweils m.w.N.) entschieden habe, dass eine verfassungsrechtlich unzulässige doppelte Besteuerung von Altersbezügen und Altersvorsorgeaufwendungen dann nicht gegeben ist, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen.

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